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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Übernahme bei Gebrauchtmaschinen erfolgt ausschließlich ohne jede Garantieverpflichtung und Regreßansprüche. Preise gelten ab Standort. Es gelten die Bedingungen des BGB und HGB. Bei Miete gilt der Mietvertrag für Baumaschinen und Geräte des Bundesverbandes für Baumaschinen, Baugeräte und Industrie Maschinen Firmen e.V.. Folgende Kosten gehen zu Lasten des Mieters: Transport, Kraftstoff, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Verladung und Reinigung. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Winningen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für die Annahme und Ausführung von Aufträgen sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Käufers, mündliche und fernmündliche Erklärungen und Abreden, nachträgliche Änderungen sind für uns in keinem Fall bindend, es sei denn, sie werden von uns schriftlich bestätigt. Ergänzend gelten, auch für Nichtkaufleute, die Bestimmungen des HGB. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungspunkte ist auf die Gültigkeit des sonstigen Vertragsbedingungsinhalt ohne Einfluß.

2. Abschlüsse, Lieferfrist

Aufträge sind nur dann als von uns abgenommen zu betrachten, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wird eine Auftragsbestätigung nicht gegeben, kommt ein Vertrag durch unsere Rechnung zustande. Wir behalten uns die Ablehnung des Auftrages inerhalb eines Monats vor und haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir nach Vertragsschluß über den Käufer Auskünfte erhalten, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Abweichungen unserer Auftragsbestätigungen gelten als vom Besteller genehmigt, wenn ihnen nicht nicht innerhalb einer Woche nach Bestätigungsdatum schriftlich widersprochen wird; bei rechtzeitigem Widerspruch sind wir nach unserer Wahl zur Ausführung der Bestellung unter vorbehaltloser Auftragsbestätigung oder Geschäftsablehnung berechtigt. Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend. Maß- Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind unverbindlich. Zwischenverkauf sowie Konstruktions- und Formänderungen werden vorbehalten. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von uns auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist oder Nichterfüllung sind ausgeschlosen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, nicht aber vor Klarstellung aller Fragen, die mit der Lieferung zusammenhängen. Bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des Käufers beginnt sie erneut zu laufen.

3. Preise

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise, sie verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung.

4. Zahlung

Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Nur solche Zahlungen haben Gültigkeit, die unmittelbar an uns erfolgen. Zahlungen an Vertreter oder Bevollmächtigte haben nur dann nur Gültigkeit, wenn sich die genannten durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden, ohne dass diese einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet. Der gesamte Kaufpreis wird fällig, wenn der Käufer bei vereinbarten Teilzahlungen zwei Raten nicht rechtzeitig bezahlt oder zwei Akzepte bei Fälligkeit nicht einlöst. Gelangt der Käufer in Zahlungsverzug, so können wir die gelieferten Kaufgegenstände entweder wieder zurücknehmen und, abweichend von der gesetzlichen Bestimmungen, Pfandverkäufe, freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten, oder zur Sicherstellung übernehmen, ohne dass der Käufer von der Vertragserfüllung befreit ist. Dasselbe Recht steht uns insbesondere in Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses, einer Zwangsvewaltung oder fruchtlosen Pfändung durch uns oder einen Dritten zu. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung der Papiere, wenn diese auf Nebenplätze ausgestellt sind. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Eingehende Zahlungen dienen immer dem Ausgleich eventuell bestehender älterer Verpflichtungen des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Ansprüche an den Käufer in Bar, z.B. Kaufpreis, Nebenkosten, Zinsen, Diskont, Wechsel, Spesen, Finanzierungszuschlag usw., gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben sämtliche erfolgten und nachfolgenden Lieferungen unser Eigentum. Bedient sich der Käufer der Vermittlung einer Finanzierungsgesellschaft oder eines anderen Kreditinstitutes, so ist er verpflichtet, diesem Kreditinstitut ausdrücklich davon Mitteilung zu machen, daß uns das Eigentum an der Ware solange zusteht, bis der gesamte Preis mit den entstandenen Zinsen und Kosten an uns bezahlt worden ist. Käufer, die einen Kreditvertrag unter Inventarpfändung (Pfandvertrag) abschließen oder abgeschlossen haben, haben durch Vereinbarungen mit dem Kreditgeber im Verpfändungsvertrag vorzubehalten, daß unter Eigentumsvorbehalt stehende Maschinen und Geräte von der Verpfändung ausdrücklich ausgenommen werden. Vor vollständiger Bezahlung unserer vorgenannten Ansprüche, dürfen unsere Lieferungen nicht veräußert, belastet, be- oder verarbeitet, vermietet oder untervermietet werden. Bei unberechtigter Weiterveräußerung  gelten alle dem Käufer hierdurch erwachsenen Rechte, Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte mit ihrer Entstehung an uns abgetreten. Bei Pfändung oder jeder sonstigen Beeinträchtigung usw. unserer Lieferung, sind wir unverzüglich zu verständigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer willigt schon jetzt unwiderruflich und unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche darin ein, daß wir bei Eintritt der Gesamtfälligkeit ohne gerichtliche Hilfe unserer noch in unserem Eigentum stehenden Lieferungen zu dessen Sicherung abholen und Sicherstellen. Das gleiche gilt in Fällen, in denen die  Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist, oder bei jeder sonstigen Gefahr für unsere Forderung und Eigentumsrechte. Hierzu und auch zu Besichtigungszwecken, räumt der Käufer uns und unseren Beauftragten schon jetzt unwiderruflich das Recht jederzeitigen Betretens des Lagerortes ein; die etwaige Zustimmung Dritter wird der Käufer einwirken. Die Sicherstellung bewirkt vereinbarungsgemäß keinen Vertragsrücktritt. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht uns frei und gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei Sicherstellung der Lieferung oder bei Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch uns sind, unbeschadet weitergehender Ansprüche, in jedem Falle unser Gewinnentgang, Zinsen und sämtliche Finanzierungskosten, sosntige Aufwendungen und für die Zeit der Gebrauchsüberlassung mindestens die übliche gewerbliche Miete vom Käufer zu bezahlen.

6. Gefahrenübergang

Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Käufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Herstellerwerkes, geht die Sach- und die Preisgefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Transport durch Personen von uns, des Käufers oder Dritte erfolgt; auch unabhängig davon, ob frei oder unfrei geliefert oder montiert wird. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Es sind auch Teillieferungen zulässig.

7. Gewährleistung, Haftung

Die Haftung für jedes Verschulden des von uns an den Käufer z.B. zur Übergabe und Aufstellung, Einweisung von Bedienungspersonal, Reparatur usw. abgestellten Personals ist ausdrücklich ausgeschlossen. Abgestelltes Personal gilt als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Käufers/Auftraggebers, der uns von jeglicher Haftung und Inanspruchnahme, auch durch Dritte, freistellt. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der Hersteller. Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen ist für uns nur bindend, wenn sie schriftlich erfolgt. Die gewährleistung schließt alle weiteren Ansprüche wie Verzugsstrafen, Rückvergütungen, Ausfallentschädigungen, Vergütung von Material- oder Lohnaufwendungen, Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung, Fracht oder ähnliches aus. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der festgestellte Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Käufer unsere Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. In jedem Falle unserer etwaigen Haftung beschränkt sich diese in der Höhe auf dasjenige, was wir gegenüber Dritten und Vorlieferanten geltend machen können. Insoweit werden die vorstehenden Angebots-, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ergänzt durch die Bedingungen unserer Lieferanten. Gebrauchte Maschinen und Geräte, die nicht vor Versand durch Besichtigung und eingehende Untersuchung am Lagerort abgenommen werden, gelten mit erfolgter Verladung als ordnungsgemäß geliefert und übernommen. Jede Gewährleistung und Mängelrüge sowie Schadenersatzansprüche aller Art, wie überhaupt jede Haftung unsererseits, sind bei Verkauf von gebrauchten Maschinen und Geräten in jedem Fall ausgeschlossen.

8. Mängelrügen

Mängelrügen und sonstige Erklärungen des Käufers, bedürfen der schriftlichen Form und sind innerhalb 8 Tagen nach Übergabe von dem Käufer direkt an uns zu richten. Mängel, die unter die Garantiepflicht fallen, sind von uns unverzüglich anzuzeigen.

9. Schutzvorrichtungen

Dem Käufer ist empfohlen, sich über die von seiner Berufsgenossenschaft geforderten Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen genau zu unterrichten. Werden Schutzvorrichtungen durch den Käufer nicht mitbezogen, so sind wir von jeglicher Haftung befreit.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz, soweit gesetzlich keine ausschließlichen Zuständigkeiten geregelt sind. Es gilt deutsches Recht.

11. Sonstiges

Soweit sie nicht durch neue Bedingungen überholt sind, gelten unsere vorstehenden Bedingungen auch für Nachbestellungen, spätere Bestellungen und Warenbezüge, spätere Angebote sowie Monteurentsendungen, auch wenn im Einzelfall unsere Leistung infolge Dringlichkeit schon zeitlich vor der schriftlichen Auftragsbestätigung erbracht wird. Bei Mietgeschäften gelten zusätzlich die Bedingungen des Mietvertrages. Bei Reparaturen und Außenmontagen gelten zusätzlich unsere Bedingungen für Reparaturen bzw. Außenmontagen bzw. hierfür abgestelltes Personal.